11. Abnahme, Prüfung und Mängelrüge
Der Besteller ist verpflichtet, die von der Gesellschaft gelieferten Produkte, Materialien und Installationen sofort nach Erhalt oder Abholung bzw. nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich anzuzeigen. Die sofortige Rügepflicht gilt auch für alle Dienstleistungen. Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind sofort nach deren Ent-
deckung schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Besteller seine Prüfungspflicht, gilt die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert.
Die Mängelbehebung erfolgt innert angemessener Zeit.